Gemäss den im Merkblatt genannten Kriterien ist deshalb grundsätzlich von einer Trinkwasserabgabe an Dritte auszugehen. Dies umso mehr, als das Grundwasservorkommen im Gebiet X.__, wie zuvor ausgeführt, als öffentlich erklärt wurde (vgl. Beschluss der Regierung vom 31. März 1987, act. 12/11/4) und R.__ als Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0000__ die Quellfassungsanlage Nr. 21 resp. die Quelle Nr. 0024__ auf seinem Grundstück deshalb nicht als Privateigentümer nutzen kann (siehe dazu aber auch Art. 7 GNG). Hinzu kommt, dass das fragliche Quellwasser einen (Lauf-) Brunnen gegenüber dem Gebäude Assek.-Nr. 0023__ auf Parzelle Nr. 0000