Aus dem vom Beschwerdeführer auszugsweise eingereichten Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. September 2015 (act. 9/3) lässt sich indessen schliessen, dass die N.__ das fragliche Quellwasser – im Rahmen eines privatrechtlich beherrschten Rechtsverhältnisses – an R.__ dauerhaft als Trinkwasser abgeben, obgleich dies dem Beschluss der Regierung vom 31. März 1987 (act. 12/11/4) insofern zuwiderläuft, als damit den N.__ lediglich das Recht eingeräumt wurde, das Quellwasser in Notsituationen vorübergehend zu nutzen. Gemäss den im Merkblatt genannten Kriterien ist deshalb grundsätzlich von einer Trinkwasserabgabe an Dritte auszugehen.