Eigentümer der Parzelle Nr. 0001__ in beschränktem Umfang dinglich berechtigt sind, sich das Quellwasser bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ anzueignen und über die Quellfassungsanlage Nr. 21 (Quelle Nr. 0024__) auf Parzelle Nr. 0000__ abzuleiten. Nicht ersichtlich ist und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die N.__ dieses Quellwasser gemäss ihrem Leistungsauftrag (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Statuten der N.__, www. … .ch) – etwa via das Stufenpumpwerk mit Reservoir Y.__ – in die öffentliche Wasserversorgung einspeisen würden. Auch trifft die N.__ im Verhältnis zu den Grundeigentümern im Weiler X.