Allein aufgrund dieser planerischen Festlegung muss das Wasser der fraglichen Quelle allerdings die Anforderungen an die Trinkwasserqualität (Art. 3 Abs. 1 f. in Verbindung mit Anhängen 1 bis 3 TBDV) nicht erfüllen, was nach dem Gesagten aber gerade die Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Interesses wäre. Folglich kann aus diesem Grund noch nicht auf ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG geschlossen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Regierung den N.__ mit Beschluss vom 31. März 1987 (act. 12/11/4) das Recht eingeräumt hat, das Wasser dieser Quelle in Notsituationen via die Quellfassungsanlage Nr. 21 auf Parzelle Nr. 0000__