WBF zur Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen [VTM] vom 15. Mai 2019, S. 5 f., www.admin.ch, siehe dazu auch Art. 6 Abs. 1 Ingress und lit. d der Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes, Informationsschutzverordnung; SR 510.411, ISchV). Allein aufgrund dieser planerischen Festlegung muss das Wasser der fraglichen Quelle allerdings die Anforderungen an die Trinkwasserqualität (Art. 3 Abs. 1 f. in Verbindung mit Anhängen 1 bis 3 TBDV) nicht erfüllen, was nach dem Gesagten aber gerade die Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Interesses wäre.