in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. a und Anhang 4 Ziff. 111 und 211 GSchV) liegt, ist im kantonalen Inventar über Wasserversorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Trinkwasserversorgung in Notlagen eignen (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VTN), eingetragen (vgl. dazu Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis des Kantons St. Gallen, www.geoportal.ch). Damit wurde die planerische Grundlage geschaffen, um diese Quellfassung in Notlagen vorübergehend als Notbrunnen für die öffentliche Wasserversorgung nutzen zu können (vgl. dazu Art. 29 und Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung, Landesversorgungsgesetz;