Merkblatt], www.sg.ch). Das Verwaltungsgericht seinerseits ist bei seiner Rechtsprechung weder an die Vorgaben des Merkblatts noch an diejenigen der Wegleitung als vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen gebunden. Gleichwohl weicht es in der Regel nicht von solchen Verwaltungsverordnungen ab, sofern deren generell-abstrakter Gehalt eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der massgebenden Rechtssätze zulässt, welche diese überzeugend konkretisiert (vgl. VerwGE B 2015/19 vom 26. April 2018 E. 11.1, S. 16 f., mit Hinweisen).