, und ZBl 104/2003, S. 106 ff., siehe dazu auch die Auswertung der Rechtsprechung in URP 2013, S. 228 f.). Gemäss AFU liegen im Kanton St. Gallen alle Fassungen im öffentlichen Interesse, die für die Speisung einer kommunalen Wasserversorgungsanlage genutzt werden, die Lebensmittelbetriebe versorgen (z.B. Käsereien, Brauereien, Hotels, Restaurationsbetriebe), deren Wasser an Dritte (z.B. an Mieter oder Pächter) abgegeben wird oder die nicht nur von den (Mit-)Eigentümern der Quelle genutzt werden (vgl. Merkblatt AFU 207, Abklärung der Schutzzonenpflicht, Stand: 3. April 2019 [nachstehend: Merkblatt], www.sg.ch).