nicht um jede Fassung eines Milchbauern Schutzzonen ausgeschieden werden könnten. Neben dem Verwendungszweck des Trinkwassers müssten vielmehr auch Art und Grösse des Benutzerkreises berücksichtigt werden. Private Fassungen sollten nur dann geschützt werden, wenn sie die gleichen Aufgaben wie öffentliche Wasserversorgungen erfüllten, namentlich bspw. die Versorgung eines Gastwirtschaftsbetriebs, eines Heims oder eines Sanatoriums. Sie müssten also mehrere Haushaltungen oder einen grösseren Benutzerkreis bedienen (vgl. dazu Brunner, a.a.O., N 15 zu Art.