Unbestrittenermassen unterstehen der öffentlichen Wasserversorgung dienende Fassungen grundsätzlich der Lebensmittelgesetzgebung, und bei diesen Fassungen ist das öffentliche Interesse auch offensichtlich gegeben. Hinsichtlich privater Fassungen wiederum gibt die sehr weitgehende Definition des öffentlichen Interesses gemäss Wegleitung immer wieder Anlass zu Diskussionen. Dagegen wird argumentiert, dass © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte