, 461 f.). Gemäss der Wegleitung (S. 39) liegen neben den Grundwasseranreicherungsanlagen alle Grundwasserfassungen im öffentlichen Interesse, deren Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht bzw. entsprechen muss. Dieser Auslegung folgend wäre alles Trinkwasser umfasst, das nicht ausschliesslich dem Eigengebrauch dient (vgl. Art. 2 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Lebensmittelgesetz; SR 817.0, LMG). Unbestrittenermassen unterstehen der öffentlichen Wasserversorgung dienende Fassungen grundsätzlich der Lebensmittelgesetzgebung, und bei diesen Fassungen ist das öffentliche Interesse auch offensichtlich gegeben.