Quellfassungsanlage Nr. 1 geleitet würden. Ohne Ausscheidung von Schutzzonen hätten Dritte keine Kenntnis von den Schutzmassnahmen, die im Einzugsbereich des Quellwassers bei Punkt 30 gälten. 4.1. Laut Art. 20 Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2, GschVG) haben im © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte