4. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Frage, ob zum Schutz des Quellwassers bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ Grundwasserschutzzonen auszuscheiden sind. Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 8, S. 8 f., Ziff. IV/A/1-6, act. 31, S. 2 f.), das Quellwasser bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ werde von der Stadt A.__ als Trinkwasser genutzt. Auch gelte es als Notwasserfassung. Aufgrund dieser Nutzung bzw. Nutzungsoption gälten die gleichen Vorschriften bezüglich Schutz des Trinkwassers wie bei den anderen Quellen, deren Wasser in die Hauptsammelstube Nr. 0008__ resp. Quellfassungsanlage Nr. 1 geleitet würden.