14, S. 3 Ziff. 4). Folglich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan, dass sie Dokumente und Berechnungen zur Prüfung der Notwendigkeit der Notwasserfassung bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ beigezogen hätte, in welche sie dem Beschwerdeführer hätte ebenfalls Einsicht gewähren müssen (vgl. dazu verfahrensleitende Verfügung vom 26. Januar 2018, act. 12/28). Auch in dieser Hinsicht liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ob die Argumentation der Vorinstanz inhaltlich zutrifft, bleibt im Folgenden zu prüfen.