Vielmehr liess sie es in Erwägung 7.2 des angefochtenen Entscheids dabei bewenden, Art. 11 Abs. 1 f. VTN (Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenplans für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen durch die Inhaber der Wasserversorgungsanlagen) zu zitieren und, unabhängig davon, darauf zu schliessen, dass für Quellen, die im Sinne der VTN genutzt würden, keine Schutzzonen erforderlich seien. Entgegen anderslautender Darstellung des Beschwerdeführers äusserte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid demnach selbst nicht zur Frage, ob der Erhalt der Notwasserfassung bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ notwendig sei (ebenso: act. 14, S. 3 Ziff.