Trinkwasser aufbereitet werden könne. Die Vorinstanz setzte sich mit diesen, ohnehin nicht entscheidwesentlichen (vgl. E. 1 hiervor) Angaben des Vertreters der N.__ im angefochtenen Entscheid indessen nicht weiter auseinander. Vielmehr liess sie es in Erwägung 7.2 des angefochtenen Entscheids dabei bewenden, Art. 11 Abs. 1 f. VTN (Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenplans für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen durch die Inhaber der Wasserversorgungsanlagen) zu zitieren und, unabhängig davon, darauf zu schliessen, dass für Quellen, die im Sinne der VTN genutzt würden, keine Schutzzonen erforderlich seien.