an der Einigungsverhandlung vom 10. Januar 2018 (act. 12/26 lit. A/1 f.) könne die Stadt A.__ nicht auf diese Notwasserfassung verzichten, welche vor allem den umliegenden Gemeinden im Kanton St. Gallen diene (siehe dazu auch act. 21 lit. B/3). Zudem werde diese demgemäss nach der Erneuerung der Quellenanlagen X.__ nicht mehr zu Trinkzwecken, sondern als Brauchwasser genutzt werden, welches in Notzeiten zu © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte