Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 16 Abs. 1 VRP) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt namentlich das Recht auf Einsicht in die massgeblichen Akten (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorab lässt sich dem Geoportal (www.geoportal.ch, insbesondere der Gewässerschutzkarte im Sinne von Art. 30 der Gewässerschutzverordnung;