33, Kiener/Rütsche/Kuhn, öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 689, und BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht befugt, den Entscheid über die gestellten Beweisanträge mit dem Endentscheid zu eröffnen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 38 zu Art. 33), da Anordnungen betreffend die Beweisführung in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und mit Beschwerde gegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den