Befragung. Überdies kann auf die weiteren beantragten prozessualen Vorkehren, insbesondere auf die Durchführung eines Augenscheins im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VRP, verzichtet werden, da davon ebenfalls keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu BGer 1C_13/2018 vom 13. März 2019 E. 3 mit Hinweisen). Zum Verzicht auf eine Instruktionsverhandlung (Art. 226 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO, analog, im VRP nicht ausdrücklich vorgesehen) ist zusätzlich zu bemerken, dass kein geeigneter Fall für eine gütliche Verständigung vorliegt (vgl. dazu Art. 64 in Verbindung mit Art.