Ob die bestimmungsgemässe Nutzung des Eigentums des Beschwerdeführers an Parzelle Nr. 0001__ durch den Erlass der strittigen Grundwasserschutzzone zudem übermässig erschwert oder gar verunmöglicht wird, kann vorliegend aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan, inwiefern die Beantwortung der hier zu beurteilenden Frage, ob die Vorinstanz den Verzicht auf die Ausscheidung einer Schutzzone bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ durch die Beschwerdegegnerin zu Recht bestätigt hat, eines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers bedürfte.