Vorinstanz oder der Gebäudeversicherung (zu Plan und Unterlagen zur kantonsübergreifenden Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen und zum Nachweis der Notwendigkeit des Einbezugs des Quellwassers bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ in diese Planung) einzuholen; die Beschwerdegegnerin, die Stadt A.__ oder die Vorinstanz habe hinsichtlich der Notwasserfassung beim Punkt 30 die periodische Überprüfung und Ergänzung der Dokumentation (Art. 12 Abs. 2 VTN), das Vorhandensein des im Versorgungsgebiet erforderlichen Reserve- und Reparaturmaterials (Art. 15 VTN), den Schutz der Anlagen vor schädlichen Einwirkungen (Art. 16 Abs. 2 lit. b VTN), die möglichst dezentrale Gewinnung des