nicht als Notwasserfassung bzw. Notbrunnen erforderlich sei, um die Ziele und Vorgaben der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (SR 531.32, VTN) zu erreichen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2019 (act. 14, S. 2 Ziff. 1.3) des Weiteren zutreffend © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte