2, S. 12 f.). Hingegen ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer unter Ziffer I/3b seines Rechtsbegehrens über den Verfahrensgegenstand hinausgehend beantragt, der Rat der Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Nutzung des Quellwassers bei Punkt 30 auf der Parzelle Nr. 0001__ als Trinkwasser (vgl. zu diesem Begriff Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen; SR 817.022.11, TBDV, und J. Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 234 StGB), mit Einschluss der Festlegung als Notwasserfassung, aufzuheben (act. 8, S. 2).