Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 11). Am 4. November 2019 nahm die Beschwerdegegnerin durch ihren Rechtsvertreter Stellung und beantragte, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 14). Mit Replik vom 17. Dezember 2019 bestätigte der Beschwerdeführer seine Anträge und Ausführungen (act. 21). Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 genehmigte das Baudepartement das angepasste Schutzzonenreglement mit zugehörigem Umgrenzungsplan für die Quellfassungen X.__ (act. 28). Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 15. Juni 2020 vernehmen (act. 31).