I/1 f.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache insbesondere auch für das erstinstanzliche Einspracheverfahren (Ziff. I/4). Der Rat der Politischen Gemeinde B.__ (Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, entweder die erforderlichen Schutzzonen S1, S2 und S3 für das Quellwasser beim Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ auszuscheiden (Ziff. I/3a) oder die Nutzung dieses Quellwassers als Trinkwasser, mit Einschluss der Festlegung als Notwasserfassung, aufzuheben (Ziff. I/3b). Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act.