D. Gegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 11. Juli 2019 erhob K.__ (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 24. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Am 24. September 2019 (act. 8) ergänzte er die Beschwerde mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren, es seien der angefochtene Entscheid und die – noch ausstehende – Genehmigung der Grundwasserschutzzonen inklusive Reglement durch das Baudepartement aufzuheben (Ziff. I/1 f.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache insbesondere auch für das erstinstanzliche Einspracheverfahren (Ziff.