Entscheid Verwaltungsgericht, 13.08.2020 Gewässerschutz, Grundwasserschutzzone, Art. 20 Abs. 1 GSchG, Art. 29 in Verbindung mit Anhang 4 GSchV. Das Verwaltungsgericht verneint ein öffentliches Interesse an der Ausscheidung der vom Beschwerdeführer anbegehrten Grundwasserschutzzone, da das Wasser der fraglichen Quellfassung wegen des Eintrags im Inventar im Sinne von Art. 8 VTN nicht den Anforderungen an die Trinkwasserqualität genügen muss und die bisherige Trinkwasserabgabe an Dritte aufgehoben werden soll (Verwaltungsgericht, B 2019/170). Entscheid vom 13. August 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterinnen Zindel, Reiter; Gerichtsschreiber Bischofberger