{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-170_2020-08-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9588&type=1563347022&cHash=294ed33483668636b25927f8b399440d", "Checksum": "e6dbb61a6bbe42b914b47d347408b6a0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:37:34", "Checksum": "b30273ec65009f8cdf2baeeae6feea93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/170\n\ndazu Art. 16 Abs. 6 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit\nLebensmitteln, Hygieneverordnung; SR 817.024.1, HyV, und zum Tränkewasser Art. 2\nAbs. 8 der Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion;\nSR 916.020.1, VHyPrP). Auf dieser Zusicherung sind die N.__ zu behaften.\nDementsprechend ist die N.__ auch gehalten, Wanderer und Spaziergänger in\ngeeigneter Weise (etwa mit einem Hinweisschild) darauf aufmerksam zu machen, dass\nder Brunnen gegenüber dem Gebäude Assek.-Nr. 0023__ auf Parzelle Nr. 0000__ nicht\nals Trinkwasserspender dient. Es ist deshalb künftig nicht mehr von einer\nTrinkwasserabgabe an Dritte auszugehen. Damit kann im vorliegend zur Diskussion\nstehenden Zusammenhang nicht mehr von einer Kleinstwasserversorgung im\nöffentlichen Interesse gesprochen werden, selbst wenn die Liegenschaft R.__\n(Gebäude Assek.-Nrn. 0019 f.__ und 0021__ auf Parzelle Nr. 0000__) derzeit noch nicht\nan die öffentliche Wasserversorgung der Wasserkorporation B.__ angeschlossen sein\nund teilweise auch von der R.__ GmbH, B.__, mitbenutzt werden sollte (www.zefix.ch).\nIm Ergebnis ist damit der Schluss der Vorinstanz (vgl. act. 2, S. 13 E. 7.2), die\nQuellfassung bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ liege nicht im öffentlichen Interesse\nim Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG, nicht zu beanstanden. Folgerichtig durfte die\nBeschwerdegegnerin auf die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen in diesem\nBereich verzichten (vgl. dazu auch Amtsbericht des AFU vom 7. Juli 2017, act. 12/11,\nS. 2 Ziff. II/1c f.). Inwiefern die überarbeitete bestehende Grundwasserschutzzone auf\ndem Grundstück Nr. 0001__ des Beschwerdeführers rechtsfehlerhaft sein sollte, wird\nvom Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert und ist auch nicht erkennbar. Aus den\ndargelegten Gründen ist der Beschwerde daher in der Sache kein Erfolg beschieden.\n\n5.\nDer Beschwerdeführer hält neu weiter dafür (act. 8, S. 13 f. Ziff. IV/C), das vorliegende\nVerfahren stelle im Ergebnis ein Enteignungsverfahren dar, weshalb der im\nEnteignungsrecht geltende Grundsatz der vollen ausseramtlichen Entschädigung zur\nAnwendung gelange. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf ausseramtliche\nEntschädigung für das Einsprache- und Rekursverfahren zu Unrecht abgewiesen.\n\nNach Art. 48 des Enteignungsgesetzes (sGS 735.1, EntG SG) hat der Enteigner dem\nEnteigneten notwendige ausseramtlichen Kosten zu entschädigen, sofern die Begehren\ndes Enteigneten nicht überwiegend abgewiesen werden (Art. 48 EntG SG). Für die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der\nSchätzungskommission gilt das VRP (Art. 49 EntG SG). Soweit es für die vorliegend\nstrittige Grundwasserschutzzone überhaupt eines Enteignungsverfahrens bedarf (vgl.\ndazu Art. 20 Abs. 2 lit. c und Art. 68 Abs. 3 GSchG, Art. 33 GSchVG,\nArt. 50 ff. EntG SG, sowie Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], a.a.O., N 29 zu\nArt. 20 GSchG und VerwGE B 2008/81 vom 25. November 2008 E. 2.4, in: URP 2009,\nS. 198 ff., und Entscheid der Verwaltungsrekurskommission II/2-2004/6 vom\n10. Mai 2005 E. 4c mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 106 Ib 330 E. 5), kann über\nallfällige Entschädigungsforderungen erst entschieden werden, wenn feststeht, ob eine\nGrundwasserschutzzone ausgeschieden wird. Je nach Ausgang des vorliegenden\nVerfahrens könnte sich eine Entschädigung als überflüssig oder eine andere als\nnotwendig erweisen. Wie die Vorinstanz in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids\n(act. 2, S. 9) demnach zutreffend ausgeführt hat, ist über die Frage, ob der Eingriff\nenteignungsähnlich wirkt, nicht in diesem Verfahren zu befinden. Folglich war\nArt. 48 EntG SG weder im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 29 ff. GSchVG) noch im vor­\ninstanzlichen Rekursverfahren (Art. 43bis ff. VRP) unmittelbar oder analog anwendbar.\nMassgebend war allein Art. 98 Abs. 3 Ingress und lit. b VRP, wonach in\nerstinstanzlichen und in Einspracheverfahren in der Regel keine ausseramtlichen\nKosten zugesprochen werden und im Rekursverfahren Art. 98 Abs. 2 VRP in\nVerbindung mit Art. 98bis VRP (Erfolgsprinzip) zur Anwendung gelangen. Inwiefern die\ndiesbezüglichen Erwägungen 11.3-11.5 und 14 des angefochtenen Entscheids (act. 2,\nS. 18-20) rechtsfehlerhaft sein sollten, ist nicht erkennbar und wird vom\nBeschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert.\n\n6.\nGemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 4'500 ist angemessen (Art. 7\nZiff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Diese ist mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten\nsind nicht zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist unterlegen (Art. 98 Abs. 1 und\nArt. 98bis VRP).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2.\nDer Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 4'500 unter Verrechnung\ndes geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.\n\n3.\nAusseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18\n"}