{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-170_2020-08-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9588&type=1563347022&cHash=294ed33483668636b25927f8b399440d", "Checksum": "e6dbb61a6bbe42b914b47d347408b6a0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:37:34", "Checksum": "b30273ec65009f8cdf2baeeae6feea93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/170\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 16 Abs. 1 VRP) umfasst\nals Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind,\ndamit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt namentlich\ndas Recht auf Einsicht in die massgeblichen Akten (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 mit\nHinweisen). Vorab lässt sich dem Geoportal (www.geoportal.ch, insbesondere der\nGewässerschutzkarte im Sinne von Art. 30 der Gewässerschutzverordnung;\nSR 814.201, GSchV), welchem ein offizieller Anstrich anhaftet und welches im Internet\nleicht zugänglich ist, ohne Weiteres entnehmen, dass die öffentliche Quelle Nr. 0024__\nauf Parzelle Nr. 0000__ (Brunnenstube Nr. 21), welche unter anderem bei Punkt 30 auf\nParzelle Nr. 0001__ gefasst wird (vgl. Grundbuchbeleg Nr. … vom 23. Mai 1997,\nact. 12/7/23), der Versorgung mit Trinkwasser in Notlagen im Sinne von Art. 8\nAbs. 1 VTN dient. Damit kann diese Tatsache als notorisch betrachtet werden (vgl. zu\nnicht beweisbedürftigen notorischen Tatsachen BGer 1C_582/2018 vom\n23. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 IV 380 E. 1.2, in:\nPra 107 [2018] Nr. 61). Die Vorinstanz war deshalb nicht verpflichtet, den\nBeschwerdeführer im Vorfeld des angefochtenen Entscheids darüber in Kenntnis zu\nsetzen. Unbesehen davon wies das AFU im Amtsbericht vom 7. Juli 2017 auf diese\nTatsache hin (vgl. act. 12/11, S. 4 Ziff. III/h). Im Übrigen begnügte sich die Vorinstanz in\nlit. B/c und D/a des Sachverhalts des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 5-7) damit,\ndie Darstellung der Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 20. Oktober 2016 (Beilage\nzu act. 12/1, E. 4) und in der Vernehmlassung vom 12. Januar 2017 (act. 12/7 lit. a)\nwiederzugeben, wonach sich die von der Stadt A.__ derzeit als Trinkwasser genutzte\nQuelle bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ für die Trinkwasserversorgung in Notlagen\neigne. Sodann führte sie in Erwägung 7.1 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 13)\naus, gemäss Angaben des Vertreters der N.__ an der Einigungsverhandlung vom\n10. Januar 2018 (act. 12/26 lit. A/1 f.) könne die Stadt A.__ nicht auf diese\nNotwasserfassung verzichten, welche vor allem den umliegenden Gemeinden im\nKanton St. Gallen diene (siehe dazu auch act. 21 lit. B/3). Zudem werde diese\ndemgemäss nach der Erneuerung der Quellenanlagen X.__ nicht mehr zu\nTrinkzwecken, sondern als Brauchwasser genutzt werden, welches in Notzeiten zu\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTrinkwasser aufbereitet werden könne. Die Vorinstanz setzte sich mit diesen, ohnehin\nnicht entscheidwesentlichen (vgl. E. 1 hiervor) Angaben des Vertreters der N.__ im\nangefochtenen Entscheid indessen nicht weiter auseinander. Vielmehr liess sie es in\nErwägung 7.2 des angefochtenen Entscheids dabei bewenden, Art. 11 Abs. 1 f. VTN\n(Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenplans für die Sicherstellung der\nTrinkwasserversorgung in Notlagen durch die Inhaber der Wasserversorgungsanlagen)\nzu zitieren und, unabhängig davon, darauf zu schliessen, dass für Quellen, die im Sinne\nder VTN genutzt würden, keine Schutzzonen erforderlich seien. Entgegen\nanderslautender Darstellung des Beschwerdeführers äusserte sich die Vorinstanz im\nangefochtenen Entscheid demnach selbst nicht zur Frage, ob der Erhalt der\nNotwasserfassung bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ notwendig sei (ebenso: act. 14,\nS. 3 Ziff. 4). Folglich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht\nweiter dargetan, dass sie Dokumente und Berechnungen zur Prüfung der\nNotwendigkeit der Notwasserfassung bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ beigezogen\nhätte, in welche sie dem Beschwerdeführer hätte ebenfalls Einsicht gewähren müssen\n(vgl. dazu verfahrensleitende Verfügung vom 26. Januar 2018, act. 12/28). Auch in\ndieser Hinsicht liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ob die\nArgumentation der Vorinstanz inhaltlich zutrifft, bleibt im Folgenden zu prüfen.\n\n4.\nIm Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Frage, ob zum Schutz des\nQuellwassers bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ Grundwasserschutzzonen\nauszuscheiden sind. Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 8, S. 8 f., Ziff. IV/A/1-6,\nact. 31, S. 2 f.), das Quellwasser bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ werde von der\nStadt A.__ als Trinkwasser genutzt. Auch gelte es als Notwasserfassung. Aufgrund\ndieser Nutzung bzw. Nutzungsoption gälten die gleichen Vorschriften bezüglich Schutz\ndes Trinkwassers wie bei den anderen Quellen, deren Wasser in die\nHauptsammelstube Nr. 0008__ resp. Quellfassungsanlage Nr. 1 geleitet würden. Ohne\nAusscheidung von Schutzzonen hätten Dritte keine Kenntnis von den\nSchutzmassnahmen, die im Einzugsbereich des Quellwassers bei Punkt 30 gälten.\n\n4.1.\nLaut Art. 20 Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Vollzugsgesetzes zur\neidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2, GschVG) haben im\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}