{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-170_2020-08-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9588&type=1563347022&cHash=294ed33483668636b25927f8b399440d", "Checksum": "e6dbb61a6bbe42b914b47d347408b6a0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:37:34", "Checksum": "b30273ec65009f8cdf2baeeae6feea93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/170\n\nWeil sich Grundwasserschutzzonen mitsamt Reglementen (Art. 20 GSchG)\nenteignungsähnlich auswirken können, betrifft deren Ausscheidung einen\nzivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl.\nBundesgerichtsentscheid vom 4. November 1994 E. 2, in: ES VLP-ASPAN Nr. 967). Ob\ndie bestimmungsgemässe Nutzung des Eigentums des Beschwerdeführers an Parzelle\nNr. 0001__ durch den Erlass der strittigen Grundwasserschutzzone zudem übermässig\nerschwert oder gar verunmöglicht wird, kann vorliegend aus folgenden Gründen\ndahingestellt bleiben: Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch\nnicht weiter dargetan, inwiefern die Beantwortung der hier zu beurteilenden Frage, ob\ndie Vorinstanz den Verzicht auf die Ausscheidung einer Schutzzone bei Punkt 30 auf\nParzelle Nr. 0001__ durch die Beschwerdegegnerin zu Recht bestätigt hat, eines\npersönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers bedürfte. Vielmehr ist der Sachverhalt\numfassend der schriftlichen Darstellung zugänglich. Ebenso wenig ist mit Blick auf die\nnachstehend zu schildernden Gegebenheiten erkennbar und wird vom\nBeschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert, welche neuen entscheidrelevanten\nErkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten und dem Geoportal\n(www.geoportal.ch) ergeben, durch die beantragte mündliche Parteibefragung und\ndurch Beweisaussagen des Beschwerdeführers gewonnen werden könnten. Die\nDurchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung ist deshalb weder notwendig\nnoch erscheint sie als zweckmässig. Der entsprechende Antrag des\nBeschwerdeführers ist demzufolge ebenso abzuweisen wie seine Begehren um\npersönliche Anhörung resp. Befragung. Überdies kann auf die weiteren beantragten\nprozessualen Vorkehren, insbesondere auf die Durchführung eines Augenscheins im\nSinne von Art. 12 Abs. 1 VRP, verzichtet werden, da davon ebenfalls keine\nentscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu BGer 1C_13/2018\nvom 13. März 2019 E. 3 mit Hinweisen). Zum Verzicht auf eine Instruktionsverhandlung\n(Art. 226 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO,\nanalog, im VRP nicht ausdrücklich vorgesehen) ist zusätzlich zu bemerken, dass kein\ngeeigneter Fall für eine gütliche Verständigung vorliegt (vgl. dazu Art. 64 in Verbindung\nmit Art. 54 VRP und VerwGE B 2016/217 vom 13. Februar 2018 E. 3 mit Hinweisen,\nsiehe auch act. 12/22 und 26). Zudem kann der Vorinstanz nach dem Gesagten –\nentgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 8, S. 3, 10 f. Ziff. II/3, IV/B/2,\nact. 21 Ziff. III/A/4) – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorgeworfen werden, soweit sie die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise im\nRekursverfahren nicht abgenommen hat (vgl. dazu BGer 1C_582/2018 vom\n23. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen und act. 12/5, S. 3-6 Ziff. II/3-5, III/1-5,\nact. 12/32). Ebenso wenig kann ihr vorgehalten werden (vgl. act. 8, S. 3 Ziff. II/3), sie\nhabe deswegen den Sachverhalt unvollständig abgeklärt (vgl. dazu Art. 12 VRP,\nVerwGE B 2017/68 vom 21. Mai 2019 E. 3.2.1, VerwGE B 2014/197; B 2015/307 vom\n24. August 2017 E. 7.1.1 je mit Hinweisen und B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/\nCavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/\nSt. Gallen 2020, N 4 ff. zu Art. 12-13).\n\n2.2.\nIm Weiteren konnte sich der Beschwerdeführer direkt in seinen Eingaben, in welchen er\ndie angeführten Beweisofferten vorgebracht hat (vgl. act. 8, S. 4-7, 12 Ziff. II/6-8, III/3,\nIV/B/3, act. 21 Ziff. II), zur Relevanz dieser Beweismittel äussern. Bereits aus diesem\nGrund drängte sich der Erlass einer Beweisverfügung (Art. 154 ZPO analog), für\nwelchen das VRP im Übrigen ebenfalls keine Regeln bereithält, vorgängig zur\nantizipierten Beweiswürdigung in diesem Endentscheid nicht auf (vgl. dazu P. Sutter,\nin: Auer/Müller/Schindler [Hsrg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,\n2. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 33, Kiener/Rütsche/Kuhn, öffentliches Verfahrensrecht,\n2. Aufl. 2015, N 689, und BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.3 mit\nHinweisen). Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht befugt, den Entscheid über die\ngestellten Beweisanträge mit dem Endentscheid zu eröffnen (vgl. Waldmann/Bickel, in:\nWaldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,\n2. Aufl. 2016, N 38 zu Art. 33), da Anordnungen betreffend die Beweisführung in aller\nRegel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und mit Beschwerde\ngegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht\nverweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den\nAkten gewiesen wird (vgl. BGer 4A_697/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4 mit Hinweisen\nsowie B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 25 zu Art. 12-13).\n\n3.\nDer Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter (act. 8, S. 8-11\nZiff. IV/A/1 und 3, IV/B/1 f., act. 21 Ziff. III/A/2 f.), der angefochtene Entscheid stütze\nsich, soweit darin die Notwendigkeit beurteilt worden sei, die Quellwasserfassung bei\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPunkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ als Notwasserfassung zu erhalten, auf Dokumente ab,\ndie er nicht erhalten habe. Namentlich seien ihm die Unterlagen zur Sicherstellung der\nTrinkwasserversorgung in Notlagen nicht zur Kenntnis gebracht worden.\n\n"}