Allerdings fällt in beiden Fällen Kleidung, welche die steuerpflichtige Person unter anderem aufgrund ihrer beruflichen Stellung erwirbt und die auch im privaten Bereich verwendbar ist, nicht unter den Begriff der abzugsfähigen Berufskleider. Dies gilt in gleicher Weise bei Vorliegen eines (genehmigten) Spesenreglements (vgl. StB 30 Nr. 1 Anh. "Muster Spesenreglement" Ziff. 1.3). Eine Ungleichbehandlung von Selbständigerwerbenden und unselbständig Erwerbstätigen, wie sie vom Beschwerdeführer gerügt wird, ist bei diesen Gegebenheiten nicht erkennbar. Der vom Beschwerdeführer angeführte weitere Umstand, dass er die in Frage stehenden Kleider (sowie Brillen und Schuhe)