Selbständigerwerbende (vgl. dazu vorstehende E. 2.1 und St. Galler Steuerbuch 30 Nr. 1 Ziff. 3.2 vierter Abschnitt). Abzugsfähig sind beim Unselbständigerewerbenden Kosten für Kleider, welche ausschliesslich Berufs- und Arbeitszwecken dienen, also dafür objektiv notwendig bzw. erforderlich sind. Beim Selbständigerwerbenden wird der Begriff der Erforderlichkeit in einem etwas weiteren Sinn ausgelegt (vgl. BGE 124 II 29 E. 3 mit Hinweisen). Allerdings fällt in beiden Fällen Kleidung, welche die steuerpflichtige Person unter anderem aufgrund ihrer beruflichen Stellung erwirbt und die auch im privaten Bereich verwendbar ist, nicht unter den Begriff der abzugsfähigen Berufskleider.