107 und 110). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Unselbständigerwerbende und Selbständigerwerbende beim Gewinnungskostenabzug nicht unterschiedlich behandelt werden (vgl. dazu BGE 113 Ib 114 E. 1b, mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte bzw. die Angleichung der Abzugsmöglichkeiten für Unselbständigerwerbende an die entgegenkommendere Praxis für Selbständigerwerbende).