2.4.2. Der Pauschalabzug für die Berufsauslagen unselbständig Erwerbstätiger (im Sinn von Art. 39 Abs. 1 lit. c StG) von CHF 700 zuzüglich 10 % der Nettoeinkünfte (maximal CHF 2400; Art. 21 Abs. 1 der Steuerverordnung, StV, sGS 811.11) betrifft sämtliche durch die Berufstätigkeit bedingten übrigen Kosten - und damit nicht lediglich allfällige Auslagen für Berufskleider. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die von ihm als Berufskosten geltend gemachten Kleiderauslagen betraglich noch unter der Pauschale von CHF 2'400 liegen würden (act. G 1 S. 3 Ziff. 6), lässt er ausser Acht, dass die Pauschale eine Vielzahl möglicher (übriger) Berufskosten abdeckt.