Die Vorinstanz brachte somit die differenzierte Behandlung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit beim Spesenabzug - wenn auch in kurzer Form - zur Sprache und legte ihren Standpunkt dar. Der Rekursentscheid zeigt die für die Vorinstanz wesentlichen Überlegungen in zureichender Weise auf und setzt sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander (vgl. dazu statt vieler BGer 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hierzu vernehmen zu lassen, was er in der Folge auch tat. Ein Begründungsmangel liegt angesichts dieser Gegebenheiten nicht vor.