2.4.1. Zur Rüge, dass auf seine Rekursbegründung betreffend Diskriminierung von Selbständigerwerbenden gegenüber unselbständig Erwerbstätigen beim Kleiderspesenabzug im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen worden sei, ist festzuhalten, dass der Rekursentscheid die Pauschalabzugs-Regelung für unselbständig Erwerbstätige darlegte und festhielt, dass für selbständig Erwerbende keine entsprechende Regelung vorgesehen sei. Die Vorinstanz brachte somit die differenzierte Behandlung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit beim Spesenabzug - wenn auch in kurzer Form - zur Sprache und legte ihren Standpunkt dar.