Im 21. Jahrhundert, in welchem bei Unselbständigerwerbenden nebst der Berufskostenpauschale von CHF 2'400 von der Steuerbehörde regelmässig Spesenreglemente abgenommen würden, welche sogenannte "Kleinausgaben" vorsähen, liessen sich die Beurteilungen der Vorinstanzen nicht rechtfertigen. Selbständigerwerbende hätten die Unkosten selbst zu tragen, während bei Unselbständigerwerbenden der Arbeitgeber für die Unkosten aufzukommen habe. Dem Selbständigerwerbenden bleibe der Abzug der Berufskostenpauschale von CHF 2'400 von vornherein verwehrt, weshalb nachgewiesene Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen seien (act. G 1). 2.4.