Einziges entscheidendes Kriterium sei, ob die Anschaffung für geschäftliche oder private Zwecke erfolgt sei. Dies zu beurteilen sei allein die Angelegenheit des Unternehmers. Dass die Kleider auch für den privaten Gebrauch geeignet seien, könne kein Kriterium sein. Im 21. Jahrhundert, in welchem bei Unselbständigerwerbenden nebst der Berufskostenpauschale von CHF 2'400 von der Steuerbehörde regelmässig Spesenreglemente abgenommen würden, welche sogenannte "Kleinausgaben" vorsähen, liessen sich die Beurteilungen der Vorinstanzen nicht rechtfertigen.