Die unterschiedliche Beurteilung von Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden hinsichtlich des Kleiderspesenabzugs führe zu einer Diskriminierung. Bei den von ihm ausschliesslich zu beruflichen Zwecken angeschafften Kleidern im Betrag von CHF 940 handle es sich um Gewinnungskosten eines Selbständigerwerbenden, welche sich dazu noch deutlich unter der Berufskostenpauschale von CHF 2'400 für Unselbständigerwerbende bewegen würden. Es sei nicht Sache der Steuerbehörde, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu prüfen. Einziges entscheidendes Kriterium sei, ob die Anschaffung für geschäftliche oder private Zwecke erfolgt sei.