30 und 37 zu Art. 26 DBG). Die Aufrechnung der Kleiderkosten des Beschwerdeführers von CHF 940 sei zu Recht vorgenommen worden (act. G 2). 2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf die von ihm in der Rekursschrift aufgezeigte Differenzierung zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden bei der Beurteilung der Gewinnungskosten im Kernpunkt nicht eingegangen worden sei. Seiner Begründung sei kein Gehör geschenkt worden. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte