Nach der Rechtsprechung der VRK sei auch bei Rechtsanwälten der Aufwand für Instandhaltung und Reinigung gepflegter Kleidung nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt. Im Weiteren sei die ohne besonderen Nachweis anerkannte Berufspauschale CHF 2'400 für die übrigen Berufskosten (Berufswerkzeuge, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss) nur bei unselbständig Erwerbenden, nicht jedoch bei selbständig Erwerbenden gesetzlich vorgesehen (Art. 39 und 40 StG; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter a.a.O., Rz. 30 und 37 zu Art.