Die Bekleidung gehöre zwar zum standesgemässen Auftreten, jedoch fehle - selbst wenn die Auslagen der Erwerbstätigkeit förderlich seien - der erforderliche enge Konnex zur Geschäftstätigkeit. Vorliegend handle es sich nicht um ausschliesslich Berufszwecken dienende Kleider, sondern um solche, die auch für den privaten Gebrauch geeignet seien. Die Tatsache, dass in der Schweiz der Dienstleistungssektor bei weitem überwiege, vermöge hieran nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung der VRK sei auch bei Rechtsanwälten der Aufwand für Instandhaltung und Reinigung gepflegter Kleidung nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt.