2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, als Treuhänder bedürfe der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eines professionellen Auftretens. Insofern bestehe ein Zusammenhang zwischen Kleideraufwendungen und beruflicher Tätigkeit. Eine gepflegte Garderobe sei üblich, wenn nicht sogar notwendig für gewisse Dienstleistungsberufe. Dies begründe indes für sich allein keinen Anspruch auf besondere Berufskleider. Die Bekleidung gehöre zwar zum standesgemässen Auftreten, jedoch fehle - selbst wenn die Auslagen der Erwerbstätigkeit förderlich seien - der erforderliche enge Konnex zur Geschäftstätigkeit.