II/Rz. 259 ff.). Nicht abziehbar sind insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Art. 47 lit. a StG, Art. 34 lit. a DBG). Was die Beweislast betrifft, gilt der Grundsatz, dass die Steuerbehörde steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person steueraufhebende oder - mindernde Tatsachen zu beweisen haben. Bei der Verbuchung eines Geschäftsaufwandes ist es grundsätzlich am Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGer 2C_273/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).