Abzugsfähig sind Kosten für Kleider, welche (ausschliesslich) Berufsund Arbeitszwecken dienen (z.B. Berufsmäntel- und schürzen, Schutzkleidung). Die gepflegte und kostspielige Kleidung, welche die steuerpflichtige Person unter anderem in Rücksicht auf ihre berufliche Stellung anschafft und die auch im privaten Bereich verwendbar ist, fällt indes nicht unter den Begriff der abzugsfähigen Berufskleider (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter a.a.O., Rz. 37 zu Art. 26 DBG).