Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu überprüfen. Einer Aufwendung kann die geschäftsmässige Begründetheit nicht rein deswegen abgesprochen werden, weil diese zu keinem entsprechenden Ertrag führte. Wesentlich ist, dass die Aufwendung notwendig war bzw. mit dem objektiven Ziel erfolgte, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bewirken (Richner/ Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Rz. 4 ff. zu Art. 27 DBG mit Hinweisen). Abzugsfähig sind Kosten für Kleider, welche (ausschliesslich) Berufsund Arbeitszwecken dienen (z.B. Berufsmäntel- und schürzen, Schutzkleidung).