2.1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (Art. 40 Abs. 1 StG, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt bzw. durch die Geschäftstätigkeit begründet ist. Ob der Aufwand zweckmässig beziehungsweise vermeidbar gewesen wäre, spielt dabei keine Rolle. Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu überprüfen.