B.b. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 5. August 2019 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid (act. G 9). Der Beschwerdegegner beantragte in der Eingabe vom 20. August 2019 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde (act. G 12). B.c. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: