B.a. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 erhob X.__ gegen den Rekursentscheid Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Veranlagung mit einem steuerbaren Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 109'204 gemäss Steuerdeklaration vorzunehmen, namentlich die Repräsentationsspesen (Berufskleider) von CHF 940 zum Abzug zuzulassen (act. G 1). Auf das Schreiben des verfahrensleitenden Abteilungspräsidenten vom 25. Juli 2019 (act. G 5) bestätigte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2019, dass er an der Beschwerde festhalte (act. G 7).